Schwerbehindertenvertretung und Inklusionsbeauftragte als kompetente Lotsen
In einem Fraktionsantrag im Deutschen Bundestag vom 12.12.2023 wird eine Hilfe durch externe Lotsen zugunsten erkrankter Beschäftigter gefordert.[1] Ich denke, dass in den Betrieben und Dienststellen solche Lotsen mit den Schwerbehindertenvertretungen und Inklusionsbeauftragten bereits intern existieren. Diese können mit ihrer Expertise sehr viel besser helfen als externe Lotsen.
Gut informierte Schwerbehindertenvertretungen und Inklusionsbeauftragte wissen als Inklusionsteam (§182 SGB IX), dass Kolleginnen und Kollegen mit der betrieblichen Reha-Maßnahme BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX geholfen werden kann. Ihnen ist bewusst, dass eine rechtliche Prävention nach § 167 Abs. 1 SGB IX bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis gleich zu Beginn eine Eskalation eines Problems verhindern kann.[2] Sie kennen die stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach § 74 SGB V und § 44 SGB IX („Hamburger Modell“); diese auch z.B. als eine im BEM vereinbarte Maßnahme.
Schwerbehindertenvertretungen und Inklusionsbeauftragte kennen sich aus mit den Unterstützungsleistungen der Integrationsfachdienste nach § 192 SGB IX und möglichen Hilfen der Integrationsämter nach § 185 Abs. 3 SGB IX und der SchwbAV sowie mit den Leistungen der Reha-Träger. Sie können Beschäftigte in komplizierten Fällen, gerade auch in komplizierten Reha-Fällen, über die kostenlose und behördenunabhängige Hilfe der EUTB[3] nach § 32 SGB IX informieren und Arbeitgeber auf die bereits bestehenden Lotsen nach § 185 a SGB IX aufmerksam machen.
Die Schwerbehindertenvertretung bzw. der Betriebs- und Personalrat kann Kolleginnen und Kollegen auf ihr Recht auf behinderungsgerechte Beschäftigung aus § 164 Abs. IV SGB IX bzw. aus Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) i.V.m. Artikel 27 Abs. 1 Buchstabe i) UN-BRK[4] auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH[5] hinweisen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist sich bewusst, dass sie zum Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG einzuladen ist (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) und dort ihren Einfluss geltend machen kann. Schwerbehindertenvertretung und Inklusionsbeauftragte kennen die den Arbeitgeber verpflichtenden Normen des § 618 Abs. 1 BGB und des § 3a Abs. 2 ArbStättV, wissen, dass der Arbeitgeber Gesundheitsgefahren für Kolleginnen und Kollegen an der Quelle bekämpfen muss (Verhältnisprävention) und zwar nach aktuellem Stand der Technik (§ 4 Nr. 1-3 ArbSchG). Sie achten darauf (§§ 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 181 Satz 3 SGB IX), dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur dokumentierten Gefährdungsbeurteilung nachkommt (§§ 5 und 6 ArbSchG), auch betreffend psychische Belastungen bei der Arbeit gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG.
Trotz der Strafvorschrift in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbStättV hatten in Deutschland bis Februar 2018 offenbar nur 7,4 % der nahezu 13.000 aufgesuchten Unternehmen die Gefährdungsbeurteilung Psyche vollständig durchgeführt.[6] Aktuellere Untersuchungen sind, soweit ersichtlich, nicht vorhanden.
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie[7] stellt ihre „Empfehlungen zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ in der 4. Aufl. 2022 kostenlos zum Download bereit.[8]
[1] BT-Drucks. 20/9738 vom 12.12.2023.
[2] Durchzuführen auch in der Probezeit, so zu Recht: ArbG Freiburg, Urteil vom 04.06.2024, 2 Ca 51/24. Anderer Auffassung bislang noch: BAG, Urteil vom 21.04.2016, 8 AZR 402/14.
[3] https://www.eutb.de/
[4] Inkrafttreten in der gesamten EU am 22.01.2011.
[5] EuGH, Urteil vom 11.09.2019, C 397/18 - Nobel Plastiques Ibérica; EuGH, Urteil vom 10.02.2022, C 485/20 - HR Rail.
[6] Quelle: Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie, Dr. Lauenstein, Abschlussbericht zum GDA-Arbeitsprogramm Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung (Psyche), Stand 05.12.2018, Herausgeber: Geschäftsstelle der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz c/o Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, www.gda-portal.de
[7] https://www.gda-portal.de/DE/Betriebe/Psychische-Belastungen
[8] https://www.gda-psyche.de/empfehlungen-zur-beruecksichtigung-psychischer-belastung-in-der-gefaehrdungsbeurteilung
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ISBN Softcover: 978-3-384-57538-8
ISBN Hardcover: 978-3-384-57539-5
ISBN E-Book: 978-3-384-57540-1
Fachliteratur für Inklusionsbeauftragte: Schwerbehindertenrecht für Inklusionsbeauftragte
ISBN Softcover: 978-3-384-22353-1
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