Fotolia.com: #73620034 | Urheber: stockpics

15-05-2023
von

Aus der Praxis der SBV: Anspruch auf Befreiung von Mehrarbeit nach § 207 SGB IX

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen haben einen Rechtsanspruch auf Befreiung von Mehrarbeit aus § 207 SGB IX. Die SBV kann hierzu beraten, dass ein ärztliches Attest nicht erforderlich ist. Der Anspruch besteht (anders als beim Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX) ohne eine Pflicht zum Nachweis durch ärztlichen Befundbericht.

Es empfiehlt sich, den Anspruch nicht unbefristet geltend zu machen, sondern zum Beispiel zunächst für einige Monate. Er kann danach erneut geltend gemacht werden, wenn der schwerbehinderte, bzw. gleichgestellt behinderte Kollege dies möchte. Dem Arbeitgeber ist die Möglichkeit zu geben, entsprechend umzuplanen, so dass die Verweigerung von Mehrarbeit je nach Schichtplanung mit etwas Vorlauf angekündigt werden sollte.

Der Anspruch auf Befreiung von Mehrarbeit nach § 207 SGB IX beinhaltet nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2021, 9 AZR 448/20; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.03.2022, 2 Sa 2/21) das Folgende:

Verweigert werden kann jede über die gesetzliche, regelmäßige Arbeitszeit des § 3 S. 1 Arbeitszeitgesetz hinausgehende Arbeitszeit, d.h.

  • eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden täglich und/oder
  • eine Verteilung der Arbeitszeit auf mehr als 6 Tage die Woche und/oder
  • eine Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden wöchentlich.

Hieraus folgt zum Beispiel, dass ein Teilzeitbeschäftigter (Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag z.B. 6 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche) eine mit Zustimmung des Betriebsrats angeordnete Überstunde (gearbeitet werden sollen an einem Tag ausnahmsweise 7 Stunden und nicht nur 6 Stunden) nicht unter Berufung auf § 207 SGB IX verweigern kann. Denn: Eine Überschreitung einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich liegt nicht vor. Deshalb liegt keine Mehrarbeit vor, sondern eine bloße Überstunde.

Arbeitgeber in Betrieben mit z.B. 12-Stunden-Schichten werden einwenden, dass in ihrem Betrieb 8-Stunden-Schichten nicht möglich seien, bzw. ihnen eine entsprechende Umplanung der Schichten zugunsten des schwerbehinderten Kollegen nicht zumutbar sei.

Hier kann die SBV raten, dass dieses Argument nicht sticht. Ein Arbeitsgericht wird dieses Argument nicht gelten lassen. Vorrang hat die Gesundheit des schwerbehinderten (ihm gleichgestellt behinderten) Kollegen. Zumutbarkeitserwägungen können im Rahmen eines anderen Anspruchs schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen eine Rolle spielen, nämlich beim Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung aus § 164 Abs. 4 SGB IX. Nicht jedoch beim Anspruch auf Befreiung von Mehrarbeit aus § 207 SGB IX.

Die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit durch § 207 SGB IX soll schwerbehinderten Menschen auch die Gelegenheit geben, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Gleichwohl besteht keine Pflicht der schwerbehinderten Kollegen, auf Mehrarbeit zu verzichten. Es handelt sich um ein Recht, nicht jedoch um eine Pflicht.

Im Handbuch der Schwerbehindertenvertretung findet die SBV alles, was sie für ihr Ehrenamt benötigt. Das Buch ist im April 2023 erschienen und im Buchhandel erhältlich.

 

Zurück

ADRESSE

Rechtsanwalt Moritz Sandkühler
Dietzgenstraße 38
13156 Berlin-Pankow

030 - 76 76 57 98


Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwalt Moritz Sandkühler. Mehr Infos anzeigen.
Rechtsanwalt Moritz Sandkühler hat 5,00 von 5 Sternen 126 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Auszeichnung zum Anwalt des Jahres im Sozialrecht
© Moritz Sandkühler                                                Kontakt             |            Kosten             |            Impressum             |            Datenschutz
Webdesign Berlin NIKNET