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04-01-2016
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Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Betriebsratsmitglied

Ist die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem BR-Mitglied auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig?

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines Folgevertrages nach Auslaufen eines befristeten Vertrages getroffen. Danach benachteiligt der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied in nicht zulässiger Weise, wenn er sich weigert, nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen und wenn diese Verweigerung des Anschlussvertrages wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt (Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG). Das BAG führt in seiner Pressemitteilung Nr. 28/14 aus:

„Auch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt aber eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Das Betriebsratsmitglied hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (- 7 AZR 698/11 -) entschieden hat, gilt das auch für Betriebsratsmitglieder. Deren Betriebsratsamt steht der Anwendung des TzBfG nicht entgegen. Nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dürfen aber Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert wird. Das Betriebsratsmitglied hat dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags. Im Prozess liegt die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften.“

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 -

 

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