Beitritt zur gesetzlichen Krankenkasse nach Feststellung der Schwerbehinderung
Privat krankenversicherte, schwerbehinderte Menschen können nach § 9 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen. Der Beitritt kann mittels der Satzung der jeweiligen Krankenkasse von einer Altersgrenze abhängig gemacht werden. Durch den Beitritt entsteht gleichzeitig eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
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