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19-10-2021
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Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Arbeitsunfähigkeit

Nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber das BEM durch ein ordnungsgemäßes Angebot an den Beschäftigten einzuleiten (Initiativpflicht des Arbeitgebers), wenn dieser von heute an betrachtet in den vergangenen 12 Monaten mindestens 43 Kalendertage arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber ist zur Einleitung des BEM verpflichtet: Die Einleitung ist aber dann nur dann korrekt, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 167 Abs. 2 Satz 3 auf die Ziele des BEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat.

Deshalb ist die Aufforderung des Arbeitgebers, der erkrankte Arbeitnehmer möge zu einem Personalgespräch erscheinen, kein ordnungsgemäßes Angebot eines BEM. Die Ablehnung des Mitarbeiters, an diesem Gespräch teilzunehmen, bedeutet deshalb nicht die Weigerung, an einem BEM teilzunehmen.

Gleiches gilt selbstverständlich für das sogenannte Krankenrückkehrgespräch oder auch „Welcome-Back-Gespräch“ genannt. Auch ein solches Gespräch erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein BEM und stellt mithin keine Einladung zu einem BEM dar. Die betriebliche Regelung, solche Krankenrückkehrgespräche zu führen ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Im Übrigen muss der Betriebsrat der Aufforderung zu einem Krankenrückkehrgespräch im konkreten Einzelfall zustimmen.

Es besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, im Gespräch über seine Krankheit zu sprechen. Der Arbeitgeber hat lediglich einen Anspruch auf Kenntnis der (sich bereits aus der AU-Bescheinigung ergebenden) Arbeitsunfähigkeit, nicht aber einen Anspruch auf Mitteilung der medizinischen Ursachen im Krankenrückkehrgespräch.

Der Arbeitnehmer kann die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes zum BEM ablehnen. Ihm ist es erlaubt, selber die erforderliche arbeitsmedizinische Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit über einen Arzt seines Vertrauens im BEM-Verfahren beizubringen.

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus dem "Handbuch der Schwerbehindertenvertretung" , welches im 1. Quartal 2023 erscheint. Dort werden alle Urteile zu diesem Beitrag benannt.

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