BEM und Erwerbsminderungsrente
Durch das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Auch bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente hat der Arbeitgeber das BEM anzubieten.1 Denn es ist dem Arbeitnehmer zu überlassen, ob er in das BEM einwilligen und eine leidensgerechte bzw. behinderungsgerechte Beschäftigung ausüben möchte, selbst wenn diese einen Rentenanspruch zu Fall bringen würde.
1 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2024, 12 A 2175/21, Rdz. 66; BAG, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14, Rdz. 32.
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