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07-06-2016
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Hartz IV Sprechstunde mit Beratungshilfeschein im Juni 2016

JobCenter berechnen den ALG II Leistungsanspruch Selbständiger häufig falsch

Die Berechnungen der Jobcenter betreffend den Hartz IV Anspruch Selbstständiger sind häufig nicht richtig. Der Anspruch berechnet sich wie folgt:

Zunächst sind nach der ALG II Verordnung die Einnahmen von sechs Monaten zu addieren und die Betriebsausgaben für sechs Monate abzuziehen. Der so errechnete Betrag ist durch sechs zu teilen.

Erst dann - also nach Ermittlung des betrieblichen Gewinns - werden die Absetzbeträge nach § 11 b SGB II abgesetzt. Auf diese Weise kommt kommen Selbständige eher auf ein Einkommen über 400 €, so dass sie auch mehr als 100 € monatlich absetzen dürfen (§ 11 b Abs. 2 SGB II).

Zu den Absetzbeträgen gehören nach meiner Auffassung auch angemessene Altersvorsorgebeiträge und zwar unabhängig davon, ob der Selbständige im konkreten Einzelfall von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder nicht.

Weiterhin ist auch die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- € abzusetzen, durch die zum Beispiel gesetzlich nicht vorgeschriebene Versicherungen abgedeckt werden (wie z.B. eine private Unfallversicherung).

Zuletzt ist dann noch der Absetzbetrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II abzusetzen (wobei "Einkommen" hier der nach der ALG II VO ermittelte Gewinn vor Absetzung der Absetzbeträge nach § 11 b SGB II ist).

 

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