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15-05-2023
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Notwendige Beteiligung der Gesamt-SBV durch den Arbeitgeber

Beteiligung der SBV bei allen personellen Maßnahmen

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. 

Beteiligung der Gesamt-SBV

Ist in nur einem von mehreren Betrieben des Unternehmens eine SBV gewählt, ist diese ohne Wahl automatisch Gesamt-SBV für alle Betriebe des Unternehmens (§ 180 Abs. 1 S. 2 SGB IX), wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Vor einer personellen Maßnahme in einem der Betriebe ohne örtliche SBV hat der Arbeitgeber diese Gesamt-SBV zu beteiligen, wenn die personelle Maßnahme einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe in dem Betrieb ohne örtliche SBV berühren. Gleiches gilt natürlich auch für eine gewählte Gesamt-SBV, die ebenfalls zuständig ist für Betriebe ohne SBV (§ 180 Abs. 6 S. 1 SGB IX). Die Gesamt-SBV hat hier kraft Gesetzes das Mandat inne, das auch eine gewählte örtliche Schwerbehindertenvertretung innehätte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2020, 5 Sa 231/20 unter Bezugnahme auf BAG, Beschluss vom 04.11.2015 - 7 ABR 62/13).

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Beabsichtigt der Arbeitgeber die Kündigung eines schwerbehinderten, bzw. gleichgestellt behinderten Menschen eines Betriebs ohne örtliche SBV, muss die Gesamt-SBV beteiligt werden.

Im Handbuch der Schwerbehindertenvertretung findet die SBV alles, was sie für ihr Ehrenamt benötigt. Das Buch ist im April 2023 erschienen und im Buchhandel erhältlich.

 

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