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26-11-2025
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Bundesarbeitsgericht zur Beteiligung der GSBV im Bewerbungsverfahren

Auch wenn in Dienststellen oder Eigenbetrieben des öffentlichen Dienstes eine örtliche SBV gewählt ist, ist bei Besetzung einer Stelle die Gesamtschwerbehindertenvertretung und nicht die örtliche Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, wenn nach den einschlägigen (landes-)personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Gesamtpersonalrat bei Besetzung der Stelle zu beteiligen ist.[1]

Das folgt nach der Rechtsprechung des BAG[2] aus dem Prinzip des Gleichlaufs der Beteiligungsebenen Gesamtpersonalrat und Gesamtschwerbehindertenvertretung in analoger Anwendung des § 180 Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB IX. Die GSBV ist in diesem Fall selbst dann zu beteiligen, wenn die beiden Voraussetzungen des § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 SGB IX für eine Beteiligung der GSBV nicht kumulativ vorliegen.[3]

Zwar knüpft § 180 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 Satzteil 1 SGB IX die Zuständigkeit der GSBV an zwei Voraussetzungen, welche grundsätzlich auch im Bereich des öffentlichen Dienstes kumulativ vorliegen müssen. Zum einen muss die Angelegenheit mehrere Dienststellen „des Arbeitgebers“ betreffen; zum anderen darf sie von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen nicht geregelt werden können.[4]

Ist allerdings für die Besetzung einer Stelle nach den einschlägigen (landes-)personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Gesamtpersonalrat zu beteiligen, ist aufgrund der Rechtsprechung des BAG die GSBV und nicht die örtliche SBV zu beteiligen, obwohl es nicht um einen Sachverhalt geht, der nur überbetrieblich geregelt werden kann.[5]

 

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[1] BAG, Beschluss vom 18.06.2025, 7 ABR 6/24, Leitsatz.

[2] BAG, Beschluss vom 18.06.2025, 7 ABR 6/24, Leitsatz.

[3] BAG, Beschluss vom 18.06.2025, 7 ABR 6/24, Rdz. 21, 31.

[4] BAG, Beschluss vom 18.06.2025, 7 ABR 6/24, Rdz. 20.

[5] BAG, Beschluss vom 18.06.2025, 7 ABR 6/24, Rdz. 21, 31.

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