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07-05-2019
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Beteiligung der SBV bei Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne korrekte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX - genau wie bei einer unterbliebenen oder nicht korrekten Anhörung des Betriebsrats - unwirksam.

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretungen in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Bei einer beabsichtigten Kündigung hat der Arbeitgeber also (1.) die SBV unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Sodann hat der Arbeitgeber (2.) die SBV vor einer Kündigungsentscheidung anzuhören. Im Anschluss hat der Arbeitgeber (3.) der SBV die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Nach Auffassung verschiedener Arbeitsgerichte haben diese 3 Schritte seitens des Arbeitgebers vor der Beantragung der Zustimmung des Integrationsamtes zu erfolgen. Denn mit Beantragung der Zustimmung des Integrationsamtes hat der Arbeitgeber sich schon zur Kündigung des Mitarbeiters entschlossen, ohne dass die SBV dann noch ihrer Aufgabe gerecht werden kann, nämlich nach Lösungen zu suchen, die eine Kündigung verhindern können.

Anders sieht es nun (leider) das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.12.2018, Az.: 2 AZR 378/18, Rdz. 19. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes muss die Anhörung der SBV nicht schon erfolgen, bevor der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat beteiligt oder das Integrationsamt um Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung ersucht.

Entgegen dem Wortlaut von § 178 Abs. 2 Satz 3 und Satz 1 SGB IX hängt die Wirksamkeit der Kündigung nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht davon ab, dass der Arbeitgeber der SBV seine getroffene Entscheidung unverzüglich mitteilt (Schritt 3). Ausreichend soll es sein, dass der Arbeitgeber die SBV korrekt unterrichtet und angehört (Schritte 1 und 2).

Ich stehe Schwerbehindertenvertretungen für eine Beratung und Vertretung gern zur Verfügung.

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