Beteiligung der SBV vor einer Umsetzung oder Versetzung im öffentlichen Dienst
Nicht nur bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG[1], sondern auch bei einer Umsetzung eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Beschäftigten innerhalb der Dienststelle (§ 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG) muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor der beabsichtigten Umsetzung unterrichten und sie hierzu anhören. Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht besteht grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellt behinderten Menschen innerhalb derselben Dienststelle im Wege der Umsetzung andere Aufgaben überträgt.[2]
[1] Vergl. für die Privatwirtschaft die Definition der Versetzung in § 95 Abs. 3 BetrVG.
[2] BAG, Beschluss vom 22.01.2020, 7 ABR 18/18, Rdz. 26, www.bundesarbeitsgericht.de.
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