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09-08-2023
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Betriebsrat hat Anspruch auf Auskunft über die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen

Der BR kann die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn er die von ihm zu vertretenden Personen kennt. Der BR hat deshalb einen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Anzahl und Namen der schwerbehinderten bzw. ihnen gleichgestellten Menschen im Betrieb. Hierauf weist das LAG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 20.05.2022, 12 TaBV 4/21, zu Recht hin.

Dieser Auskunftsanspruch ist nicht von einer vorherigen Einwilligung der Arbeitnehmer abhängig und steht nach der betriebsverfassungsrechtlichen Konzeption nicht zu deren Disposition; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2022, 12 TaBV 4/21 unter Bezugnahme auf BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, Rn. 7, 17, www.bundesarbeitsgericht.de.

Das LAG Baden-Württemberg stützt seine Entscheidung auf § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG und § 176 SGB IX und betont, dass der BR in die Lage versetzt werden muss, die schwerbehinderten und gleichgestellt behinderten Beschäftigten im Betrieb ansprechen zu können, z.B. um über die spezifische Arbeitssituation zu sprechen.

Es gehe bei § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG darum „dass der Betriebsrat sich nicht nur [überwachend] auf eine passive Rolle beschränken soll, sondern aufgerufen wird, die Eingliederung der Schwerbehinderten zu fördern. Der Betriebsrat hat also nicht nur darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber die Pflichtplätze tatsächlich mit Schwerbehinderten besetzt, sondern auch, dass passende Arbeitsplätze für die Schwerbehinderten ausgesucht, eventuell durch entsprechende Hilfsmittel für sie geeignet gemacht werden und dass über die Mindestplätze hinaus auch auf weiteren Arbeitsplätzen schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, sofern dies nach der Aufgabenstellung des Betriebs möglich erscheint […]“, LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2022, 12 TaBV 4/21, Hervorhebung durch den Verfasser.

Das Gericht hätte den Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats auch auf § 163 Abs. 2 S. 3 SGB IX stützen können. Danach hat der örtliche Betriebsrat einen Anspruch auf eine Kopie des durch den Arbeitgeber laufend aktuell zu führenden Verzeichnisses (§ 163 Abs. 1 SGB IX) der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen.

Für die Schwerbehindertenvertretung ist bereits entschieden, dass der Anspruch nicht lediglich einmal jährlich besteht, sondern fortlaufend aktuell (ArbG Bonn, Beschluss vom 21.01.2015, 4 BV 81/14). Nichts anderes kann für den Betriebsrat gelten. Mithin ist ihm – wie der SBV – bei jeder Änderung des Bestandes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung unaufgefordert eine aktuelle Kopie des Verzeichnisses zu übermitteln.

Das LAG Baden-Württemberg gibt in seinem Beschluss vom 20.05.2022, 12 TaBV 4/21, noch Hinweise zu dem durch den Betriebsrat nach den in § 26 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 BDSG zu gewährleistenden Datenschutz. Das Gericht schlägt beispielhaft vor, dass der Betriebsrat als mögliche Umsetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit freiwillig einen Datenschutz-Sonderbeauftragten für das Gremium benennt oder eine verpflichtende Grundschulung im Datenschutz für sämtliche Betriebsratsmitglieder zum Umgang mit sensitiven Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 15 DSGVO) organisiert.

Handbuch der Schwerbehindertenvertretung - Das Praxishandbuch für die SBV.

 

 

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