Koordination der ärztlichen Versorgung gemäß der Long-COVID-Richtlinie vom 09.05.2024
Am 9. Mai 2024 ist die Long-COVID-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Kraft getreten. Ziel ist eine bessere, bedarfsgerechte und zeitnahe Versorgung der Patientinnen und Patienten.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 werden von der Richtlinie ebenfalls Patienten erfasst, die
- infolge einer Infektion mit SARS-CoV-2 den Verdacht oder die Diagnose einer Myalgischen Enzephalomyelitis/eines Chronic Fatigue Syndromes (ME/CFS) aufweisen oder
- die nachfolgend einer Impfung zur Prophylaxe einer COVID-19-Erkrankung Long-COVID-ähnliche Symptome aufweisen. (Post-Vac-Syndrom)
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird von vier großen Selbstverwaltungsorganisationen im deutschen Gesundheitssystem getragen, nämlich der
- Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
- Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)
- Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem
- Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
Es ist zu hoffen, dass die Richtlinie die medizinische Versorgung der Menschen in Deutschland verbessert und auch die rechtliche Behandlung durch Behörden.
In Bezug auf die Begutachtung durch medizinische Sachverständige in behördlichen und gerichtlichen Verfahren möchte ich interessierte Leserinnen und Leser auf meinen entsprechenden Blogbeitrag hinweisen: Medizinwissenschaftliche Diagnosekriterien der neurologischen Erkrankung ME/CFS .