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23-03-2025
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Volle Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) bei Leistungsvermögen unter 6 Stunden täglich

Wurde sowohl Krankengeld als auch im Anschluss Arbeitslosengeld I bezogen, stellt sich die Frage nach der weiteren finanziellen Absicherung bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Hier ist an einen Rentenantrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu denken. Eventuell hat auch bereits die Agentur für Arbeit während des Bezugs von ALG I dazu aufgefordert, den Rentenantrag zu stellen.

Die Rentenversicherung zahlt eine in der Regel auf drei Jahre befristete volle Erwerbsminderungsrente, wenn durch medizinische Gutachten dargelegt werden kann, dass der Versicherte nur noch unter 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Achtung: Dieser Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann, wenn der medizinische Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass der Versicherte nur noch unter 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann und er keinen Teilzeitarbeitsplatz hat und ihm ein leidensgerechter – seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit entsprechender – Teilzeitarbeitsplatz durch seinen Arbeitgeber auch nicht angeboten wird (Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt, sog. Arbeitsmarktrente).[1] Versicherte sind dabei nicht verpflichtet, von sich aus im bestehenden Arbeitsverhältnis einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Verringerung der Arbeitszeit zu stellen.[2]

Das Gesetz fingiert unter Umständen einen (gar nicht gestellten) Rentenantrag nach einer medizinischen Rehamaßnahme, die gescheitert ist, also die Erwerbsminderung nicht abwenden konnte (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Danach gilt der Antrag auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag, wenn die medizinische Reha die Erwerbsminderung nicht verhindert hat. In der Regel wird die Erwerbsminderungsrente allerdings infolge eines Rentenantrags gezahlt.

Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wird eine Erwerbsminderungsrente regelmäßig für drei Jahre befristet bewilligt. Nach § 101 Abs. 1 SGB VI beginnt eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Vier Monate vor Ablauf der nur befristet bewilligten Erwerbsminderungsrente sollte bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden, der in der Praxis in der Regel für weitere drei Jahre ohne Probleme bewilligt wird.

Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente wird nach § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nur dann bewilligt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. In der Praxis ist die Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente auf Antrag, bzw. unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, häufiger als gemeinhin bekannt.

Ist die Erwerbsminderungsrente beantragt, durch die Rentenversicherung aber noch nicht bewilligt, ist davon abzuraten, einen etwaigen Resturlaub zu nehmen. Vielmehr ist zu raten, sich infolge der Arbeitsunfähigkeit auch fortlaufend arbeitsunfähig schreiben zu lassen. Urlaub kann während der Arbeitsunfähigkeit schlicht nicht genommen werden. Es ist kein guter Rat, sich für den Urlaub „gesundschreiben“ zu lassen, auch wenn dies in der Praxis immer wieder gefragt wird. Es ist der bessere Weg, sich diesen Urlaub abgelten (auszahlen) zu lassen, wenn das Arbeitsverhältnis einmal endet. Sollte das Arbeitsverhältnis enden, kann die finanzielle Abgeltung des Urlaubs als Geldleistung beim Arbeitgeber geltend gemacht werden – unter Einhaltung der relativ kurzen Verfallsfristen aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag – und zwar nach derzeitiger Rechtslage rückwirkend für 15 Monate nach Schluss des Urlaubsjahrs.[3] Der Anspruch verfällt nach Ablauf des Urlaubsjahrs also zum 31. März des übernächsten Jahres.

Das BAG führt aus: „Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (im Anschluss an EuGH 22. November 2011 -C-214/10 -[KHS]).“[4] Übersetzt: Der Urlaub aus dem Jahr 2024 und der entsprechende Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen nach bisheriger Rechtsprechung spätestens am 31.03.2026.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt auch für den Zusatzurlaubsanspruch des schwerbehinderten Menschen aus § 208 SGB IX.[5] Dagegen sollen Beamte lediglich einen Anspruch auf Abgeltung des Mindestjahresurlaubs von vier Wochen haben, nicht jedoch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen.[6]

 

[1] Ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976, GS 2/75; Hessisches LSG, Urteil vom 23.08.2019, L 5 R 226/18.

[2] Hessisches LSG, Urteil vom 23.08.2019, L 5 R 226/18.

[3] BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, Leitsatz 2.

[4] BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10, Leitsatz 2.

[5] BAG, Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09, Leitsatz 1.

[6] BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, 2 C 10.12, Rdz. 8, 9; VG Kassel, Urteil vom 23.03.2022, 1 K 870/20.KS, Rdz. 28.

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