Erwerbsminderungsrente, wenn eine Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht möglich ist
Welches sind die "üblichen Bedingungen" des Arbeitsmarktes im Rentenversicherungsrecht und was bedeutet "allgemeiner Arbeitsmarkt" bei der Prüfung des Rentenanspruchs?
Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ist in § 43 SGB VI geregelt. Voll erwerbsgemindert sind danach Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die nicht mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein können. Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Das Bundessozialgericht definiert die " üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 wie folgt:
Bedingungen sind alle Faktoren, die wesentliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind. Hierzu gehört vor allem der rechtliche Normrahmen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche Bestimmungen und tarifvertragliche Vereinbarungen. Die Bedingungen sind "üblich", wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl. Der Arbeitsmarktbegriff erfasst alle denkbaren Tätigkeiten, für die es faktisch "Angebot" und "Nachfrage" gibt. Das Adjektiv "allgemein" grenzt den ersten vom zweiten - öffentlich geförderten - Arbeitsmarkt ab.
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