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26-05-2016
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Schwerbehindertenrecht: Der Rechtsanspruch auf Zusatzurlaub

Die Einstellung oder Rückforderung von Kindergeld durch die Familienkasse wegen eines vorübergehenden Aufenthalts oder Wohnsitzes in der EU ist oft rechtswidrig

In einem hoffentlich weiter zusammenwachsenden Europa nehmen Unionsbürger ihr Freizügigkeitsrecht wahr. Viele Familien nehmen (zeitweise) einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat. In anderen Fällen leben die Kindeseltern getrennt voneinander in verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU.

Oft fordert die deutsche Familienkasse in diesen Fällen von Bürgern Kindergeld mit der Begründung zurück, dass kein Aufenthalt oder Wohnsitz nach den §§ 8, 9 AO (mehr) in Deutschland bestehe. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht argumentiert die Familienkasse, dass infolge des Wohnsitzes im europäischen Ausland keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld existiere. Die Höhe der Rückforderung kann beträchtlich sein. Häufig wird ein Betrag im fünfstelligen Bereich zurückgefordert, bzw. die Auszahlung des Betrags versagt.

Diese Argumentation ist oft - je nach konkretem Einzelfall - weder mit deutschem Steuerrecht noch mit europäischen Sozialrecht in Einklang zu bringen, so dass gegen die Aufhebungsbescheide und Erstattungsbescheide der Familienkasse in der Regel fristgerecht binnen eines Monats (hier sind auch die Fristen des § 122 Abs. 2 AO zu beachten!) am besten schriftlich und per Fax vorab Einspruch eingelegt werden sollte:

Nach der Rechtsprechung zum deutschen Steuerrecht setzt die Anspruchsberechtigung für das Kindergeld nicht voraus, dass sich der Anspruchsberechtigte überwiegend im Inland auf hält (z.B. mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten).

Nach europäischen Sozialrecht darf die deutsche Familienkasse nach meiner Auffassung deutschen Staatsangehörigen eine steuerfinanzierte Leistung nicht mit der Begründung versagen, dass sie von ihrem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Auch freizügigkeitsberechtigte EU -Bürgern (Unionsbürgern) oder Bürgern von Mitgliedsstaaten des EWR-Abkommens (wie Island, Norwegen und Liechtenstein) sowie aufgrund eines europäischen Abkommens türkischen Staatsbürgern ist dann das deutsche Kindergeld unter den gleichen Bedingungen zu gewähren, wie deutschen Staatsangehörigen.

Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gegen die Familienkasse gern bundesweit zur Verfügung.

 

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