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09-04-2014
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Fachanwalt für Sozialrecht in Berlin: Einführung in das Schwerbehindertenrecht 3

Beispiele arbeitsrechtlicher Besonderheiten im Schwerbehindertenrecht: Prüfpflichten der Arbeitgeber, Benachteiligungsverbot, Förderungsgebot, Kündigungsprävention (BEM)

Der individuelle Schutz vor Benachteiligungen hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Nicht nur Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG enthält ein verfassungsrechtliches Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung, sondern auch Art. 1, 2 der die Gleichbehand-lungsrichtlinie 2000/78/EG, Art. 27 des am 26.03.2009 in Deutschland in Kraft getretenen Menschenrechtsübereinkommens über die Rechte behinderter Menschen (BRK) und weiterhin eine Diskriminierung behinderter Menschen in Beschäftigung und Beruf.

Prüfpflichten der Arbeitgeber

Nach § 181 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. § 81 Abs. 1 S. 4 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsrat unmittelbar nach Eingang von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen durch den Arbeitgeber zu unterrichten.

 

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