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09-04-2014
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Fachanwalt für Sozialrecht in Berlin: Einführung in das Schwerbehindertenrecht 4

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Leistungskatalog und zuständige Behörden

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, um Ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern bzw. wieder herzustellen.

Zum Leistungskatalog gehört z. B. der Anspruch auf eine Berufsvorbereitung oder Weiterbildung. Zusätzlich sehen die §§ 102 und 104 SGB IX weitere Leistungen der Integrationsämter und der Bundesagentur vor. Die zuständigen Behörden für die Erbringung der Rehabilitationsleistungen sind in § 6 SGB IX normiert. Für die Entscheidung über die Leistungen ist nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen ist.

Nach § 14 Abs. 1 SGB IX hat die zuerst angegangene Behörde binnen 2 Wochen über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass sie nicht zuständig ist, hat sie den Antrag unverzüglich an den nach ihrer Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX zuzuleiten.

Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung im Schwerbehindertenrecht gern zur Verfügung.

Die nächste Weiterbildung für Sozialarbeiter, Betreuer und Mitarbeiter von sozialen Einrichtungen zum Arbeitsrecht und Schwerbehindertenrecht findet in Berlin am 16.05.2014 statt. Für die Akademie Recht werde ich zum Thema Ansprüche schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben referieren.

Weitere Informationen und ein Anmeldeformular finden Sie auf den Seiten der Akademie Recht.

 

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