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23-02-2015
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Anwalt für Sozialrecht in Berlin: Anrechnung von Vermögen bei Leistungen des Sozialamtes für Werkstätten für behinderte Menschen

Das SGB XII enthält zugunsten behinderter Menschen besondere Regelungen, die eine Anrechnung von vorhandenem Vermögen bei verschiedenen Leistungen des Sozialamtes abmildern

Die schwierige Rechtsfrage, welches Einkommen und Vermögen gemäß der §§ 85, 92 SGB XII zunächst verbraucht werden muss, bevor das Sozialamt Leistungen der Sozialhilfe bewilligt, ist auch bei behinderten Menschen genau zu prüfen. Denn das SGB XII enthält zugunsten behinderter Menschen Ausnahmeregelungen, welche eine Anrechnung von Vermögen abmildern oder sogar ganz ausschließen.

Das gilt zum Beispiel für Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 SGB IX, bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Daneben gibt es weitere Ausnahmeregelungen zugunsten behinderter Menschen, die nach § 19 Abs. 3 SGB XII Anspruch auf Leistungen haben.

Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gern zur Verfügung.

 

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