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11-07-2016
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Feststellung der Schwerbehinderung bei Wohnsitz im Ausland

Das Versorgungsamt hat die Schwerbehinderung im Einzelfall auch dann festzustellen, wenn der schwerbehinderte Mensch einen Wohnsitz im Ausland hat.

Das deutsche Recht setzt mit § 2 Abs. 2 SGB IX für die Feststellung der Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt zwar voraus, dass ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 und ein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland bestehen.

Allerdings gibt es Fälle, in denen das Versorgungsamt den Grad der Behinderung gleichwohl auch dann festzustellen hat, wenn Menschen mit Behinderungen ihren Wohnsitz im Ausland haben. Das gilt dann, wenn die Feststellung des Grades der Behinderung zu Vergünstigungen führt, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen. Das kann z.B. bei steuerrechtlichen Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen der Fall sein.

Der steuerrechtliche Pauschbetrag für schwerbehinderte Menschen ergibt sich aus § 33 Buchst. b EStG und ist von der Höhe des Grades der Behinderung abhängig. Wird der Pauschbetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren geltend gemacht, kann das örtlich zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) auf Antrag den Pauschbetrag als Freibetrag für den Lohnsteuerabzug eintragen.

Der Nachweis für die Inanspruchnahme von Steuererleichterung wird durch den Bescheid des Versorgungsamtes geführt. Nähere Auskunft geben die Finanzämter oder Steuerberater.

Aus europarechtlicher Sicht ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aus der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit folgt, dass deutsche Versorgungsämter die Schwerbehinderteneigenschaft auch aufgrund europäischen Rechts für Bürger festzustellen haben, die im Ausland leben und in Deutschland kein Arbeitsplatz haben, wenn es zum Beispiel um den Anspruch auf vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen geht.

Ich stehe Ihnen für eine Beratung oder Ihre Vertretung gegenüber dem Versorgungsamt oder Ihrem Arbeitgeber gern zur Verfügung.

 

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