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23-09-2022
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Beteiligung der SBV bei allen personellen Maßnahmen

Der nachfolgende Text stellt einen Ausschnitt aus dem Handbuch der Schwerbehindertenvertretung von Rechtsanwalt Moritz Sandkühler dar, welches im 1. Quartal 2023 erscheinen wird.

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten (1) und vor einer Entscheidung anzuhören (2); er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen (3).

Zweck der Regelung ist damit die Beteiligung der SBV an der Willensbildung des Arbeitgebers.[1] Die SBV kann sich für gleiche Teilhabechancen einsetzen; hier ist sie Anwalt der behinderten Menschen und zwar auch der gleichgestellten behinderten Menschen, sobald die Bundesagentur für Arbeit den Gleichstellungsbescheid erlassen hat.[2]

Unter Entscheidung in diesem Sinne fallen alle Maßnahmen, die ein Arbeitgeber innerhalb eines Arbeitsverhältnisses einseitig ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin treffen kann[3] , also zum Beispiel eine Abmahnung, Versetzung, Kündigung, tarifliche Leistungsbeurteilung[4] , Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme im öffentlichen Dienst,[5] etc.

Die SBV ist demnach auch vor einer Mitteilung der ERA-Leistungsbeurteilung an schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer über die beabsichtigte Leistungsbeurteilung nicht nur zu unterrichten, sondern auch anzuhören.[6] „Die nach § 10 Nr. 7 bis 9 ERA-TV, Nr. 3 ERA-BV von der Arbeitgeberin vorzunehmende Leistungsbeurteilung ist sowohl eine Angelegenheit als auch eine Entscheidung iSv. § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX. Mit der Leistungsbeurteilung ist eine einseitige Willensbildung des Arbeitgebers über die Bewertung der Arbeitnehmer nach den vorgegebenen Beurteilungskriterien verbunden.“[7]

[1] BAG, Beschluss vom 17.08.2010, 9 ABR 83/09, Rdz. 17.

[2] Ein Antrag auf Gleichstellung, über den die Agentur für Arbeit noch nicht entschieden hat, begründet noch nicht die Pflicht des Arbeitgebers zur Beteiligung der SBV: BAG, Beschluss vom 22.01.2020, 7 ABR 18/18, Leitsatz und Orientierungssätze.

[3] LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2019, 3 TaBV 724/18, Rdz. 70.

[4] LAG Hamm, Beschluss vom 14.01.2020, 7 TaBV 63/19, Rdz. 47.

[5] OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.09.2018, 14 MB 1/18, Leitsätze 2 und 4.

[6] BAG, Beschluss vom 24.02.2021, 7 ABR 9/20, Orientierungssatz 2.

[7] BAG, Beschluss vom 24.02.2021, 7 ABR 9/20, Rdz. 31.

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