Freistellungsanspruch der GSBV
Ist die GSBV aufgrund ihrer Auffangzuständigkeit nach § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX für Betriebe ohne örtliche Schwerbehindertenvertretung zuständig und vertritt sie auf diese Weise wenigstens 100 schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellt behinderte Beschäftigte in den Betrieben ohne örtliche SBV, hat sie einen Anspruch auf vollständige Freistellung nach § 180 Abs. 7 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX.[1]
Online-Seminar Schwerbehindertenrecht für Inklusionsbeauftragte
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[1] ArbG Berlin, Beschluss vom 02.07.2025, 18 BV 1698/25.