Fotolia.com: #73620034 | Urheber: stockpics

11-07-2016
von

Kündigung eines Schwerbehinderten nach italienischem Recht

Die Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist nur nach § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB nichtig, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt.

Im durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall musste die Arbeitgeberin keine  Zustimmung des deutschen Integrationsamts einholen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien  nicht dem deutschen Vertragsstatut unterfiel.

§ 85 SGB IX findet nur dann Anwendung, wenn der betreffende Arbeitnehmer eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX erfüllt und das Arbeitsverhältnis deutschem Vertragsstatut unterliegt.

Im durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der schwerbehinderte Arbeitnehmer zwar einen Wohnsitz in Deutschland, auch bestand eine Niederlassung des Arbeitgebers in Deutschland, gleichwohl nahm das Gericht ausweise einen näheren Bezug zum italienischen, als zum deutschen Recht an. Deshalb musste das Integrationsamt der Kündigung des Arbeitnehmers nicht zustimmen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts führen auch weder Unionsrecht noch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu einem generellen Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen.

Ich stehe schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gern für eine Beratung oder Ihre Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber zur Verfügung.

 

Zurück

ADRESSE

Rechtsanwalt Moritz Sandkühler
Dietzgenstraße 38
13156 Berlin-Pankow

030 - 76 76 57 98


Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwalt Moritz Sandkühler. Mehr Infos anzeigen.
Rechtsanwalt Moritz Sandkühler hat 5,00 von 5 Sternen 126 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Auszeichnung zum Anwalt des Jahres im Sozialrecht
© Moritz Sandkühler                                                Kontakt             |            Kosten             |            Impressum             |            Datenschutz
Webdesign Berlin NIKNET