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22-05-2018
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Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters

Genauso wie die fehlende Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung eines Mitarbeiters zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (§ 102 BetrVG), führt auch die unterbliebene Anhörung der SBV zur Unwirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten, bzw. gleichgestellten Mitarbeiters (§ 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX), wenn rechtzeitig Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben wird.

Das Arbeitsgericht Hagen betont in seinem Urteil vom 06.03.2018, Az.: 5 Ca 1902/17, die Pflicht des Arbeitgebers, die SBV vor dem Antrag an das Integrationsamt nach § 168 SGB IX auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten (bzw. eines durch die Agentur für Arbeit gleichgestellten) Mitarbeiters zu unterrichten und anzuhören.


Nach § 178 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nämlich in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Beteiligt der Arbeitgeber die SBV nicht nach § 178 Abs. 2 SGB IX vor Ausspruch der Kündigung und vor dem Antrag an das Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung, wird das Arbeitsgericht auf eine fristgerechte Kündigungsschutzklage hin die Kündigung gemäß § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX für unwirksam erklären.

Denn die Unterrichtung und Anhörung der SBV muss, so das Arbeitsgericht Hagen, „bereits abgeschlossen sein, bevor der Antrag beim zuständigen Integrationsamt gestellt wird. Ist dagegen der Antrag auf Zustimmung schon gestellt, hat der Arbeitgeber seine Willensbildung bereits abgeschlossen und seinen Willen nach außen erkennbar manifestiert.“ In diesem Fall wird die SBV an der Willensbildung des Arbeitgebers entgegen § 178 Abs. 2 SGB IX nicht mehr beteiligt.


Das Arbeitsgericht Hagen weist noch darauf hin, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Anhörung der SBV bei allen Kündigungen besteht und damit auch bei Änderungskündigungen schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer und weiterhin auch unabhängig davon, dass das Integrationsamt von sich aus auch noch eine Stellungnahme der SBV einholen muss, da die Zustimmung durch das Integrationsamt zur Kündigung ohne Anhörung der SBV aufgrund von § 170 Abs. 2 SGB IX rechtswidrig sein dürfte (Widerspruch gegen Zustimmung des Integrationsamtes prüfen!)




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