Wunsch- und Wahlrecht in der medizinischen Rehabilitation
Nach den § 9 Abs. 1 SGB IX, § 33 S. 2 SGB I haben Versicherte bei der Durchführung der medizinischen Rehabilitation ein Mitspracherecht, das sog. Wunsch - und Wahlrecht.
Die Auswahl der Rehaklinik hat durch den Rehaträger, z.B. die Deutsche Rentenversicherung, anhand der medizinischen Indikation unter Berücksichtigung der Wünsche des Versicherten zu erfolgen. Die Wünsche des Versicherten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich im Rahmen des Leistungsrechts halten und die medizinischen Zielsetzungen erreicht werden können.
Weiter ist erforderlich, dass die durch den Versicherten ausgesuchte Reha - Klinik ein Belegungsvertrag mit dem Rehaträger abgeschlossen hat und eine Zertifizierung der Klinik vorliegt. Zuletzt darf der Rehaträger die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Grundsatz in der Regel nicht gegen die durch meine Mandanten ausgesuchte Klinik spricht.
Ich stehe Ihnen keine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gegenüber dem Reha - Träger gern zur Verfügung.