Nachwirkender Kündigungsschutz nach Amtsniederlegung der SBV
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist während ihrer Amtszeit und ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit vor ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Sie ist ordentlich unkündbar (§ 179 Abs. 3 S. 1 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1, S. 2 KSchG).
Legt die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ihr Amt nieder, ist sie nach § 179 Abs. 3
S. 1 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG entsprechend ein Jahr vor ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers geschützt.
Ein Stellvertreter der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist während der Dauer der Vertretung der Vertrauensperson und ein Jahr im Anschluss an jede Vertretungszeit ebenfalls vor ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers geschützt (§ 179 Abs. 3 S. 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1, S. 2 KSchG).
Vertritt ein Stellvertreter die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen kurz vor Ende der regulären Amtsperiode von vier Jahren, besteht dementsprechend ab Beendigung der Vertretung noch über das Ende der vierjährigen Amtsperiode hinaus der nachwirkende Kündigungsschutz von einem Jahr (§ 179 Abs. 3 S. 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG).
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