Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen und Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit
Ein Thema der nächsten Online Schulung für Inklusionsbeauftragte am 9. September 2022 wird sein:
Das Verzeichnis der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen und die Anzeigepflicht der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit (§ 163 SGB IX)
Nach § 163 Abs. 1 und Abs. 6 SGB IX haben Arbeitgeber gesondert für jeden Betrieb[1] und jede Dienststelle ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten sowie ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (§158 SGB IX) laufend zu führen und diese den Vertretern der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes auf Verlangen vorzulegen.
Nach § 163 Abs. 2 und Abs. 6 SGB IX haben Arbeitgeber der Agentur für Arbeit spätestens bis zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Erhebung der Ausgleichsabgabe unternehmensbezogen, nicht betriebsbezogen[2] (!) notwendig sind.
Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz des Unternehmens. Da den Arbeitgeber (das Unternehmen als juristische Person) die Beschäftigungspflicht einheitlich für alle seine Betriebe trifft, kann er die Nichterfüllung der Quote in einem Betrieb durch die Übererfüllung in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle ausgleichen.
Nach § 163 Abs. 2 S. 3 SGB IX ist der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat und dem Inklusionsbeauftragten eine Kopie der Anzeige und monatlich fortlaufend[3] des Verzeichnisses der schwerbehinderten Menschen zu übermitteln.
Im März eines jeden Jahres ermittelt der Arbeitgeber selbst die Höhe der Ausgleichsabgabe und zahlt diese jeweils im März an das Integrationsamt (§ 160 Abs. 4 SGB IX).
Fortsetzung folgt im „Handbuch der Schwerbehindertenvertretung “
(interessant auch für Inklusionsbeauftragte ;-))
[1] Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle bestimmt sich im Schwerbehindertenrecht (Teil 3 des SGB IX) nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht, vergl. den Wortlaut von § 170 Abs. 1 S. 2 SGB IX.
[2] BAG, Beschluss vom 20.03.2018, 1 ABR 11/17, Rdz. 32
[3] ArbG Bonn, Beschluss vom 21.01.2015, 4 BV 81/14, Orientierungssatz 2