Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Das Merkzeichen aG erhält, wer sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann.
Schwerbehinderte Menschen mit dem Ausweis Merkzeichen "aG" für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen erhalten neben weiteren Nachteilsausgleichen auf Antrag beim Straßenverkehrsamt einen Parkausweis, mit dem sie nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung das Recht haben, bestimmte nur für sie vorgehaltene Parkplätze sowie weitere Parkerleichterung zu nutzen.
Seit dem Jahr 2001 gibt es auch einen europäischen Parkausweis für behinderte Menschen, der in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt wird und zur Inanspruchnahme der dort geltenden Parkerleichterungen berechtigt.
Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung liegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn ein Schwerbehinderter außerhalb seines Kraftfahrzeugs nur noch mit großer Anstrengung eine Wegstrecke zurücklegen kann, zum Beispiel, wenn der schwerbehinderte Mensch schon nach 30 Metern erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weiter gehen kann. Die Gehfähigkeit muss so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen.
Nach neuem Straßenverkehrsrecht können schwerbehinderte Menschen unter Umständen auch ohne das Merkzeichen "aG" einen Parkausweis für die Nutzung von Parkerleichterungen erhalten.
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