Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Hamburger Modell
Arbeitgeber sind aus § 164 Abs. 4 S. 1 SGB IX regelmäßig verpflichtet, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung ("Hamburger Modell" gemäß §§ 74 SGB V, 44 SGB IX) ihrer schwerbehinderten, bzw. diesen gleichgestellten Mitarbeiter mitzuwirken und entsprechend den Angaben in einem ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m § 164 Abs. 4 S. 1 SGB IX begründen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2022, 3 Sa 208/21).
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