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27-04-2020
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Anrechnung Kinder in der Krankenversicherung der Rentner

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung haben bei Bezug einer gesetzlichen Altersrente Anspruch auf eine Krankenversicherung in der relativ günstigen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist, d.h. wenn sie während 9/10 der zweiten Hälfte ihres Berufslebens Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren.

Diese Vorversicherungszeit wird nicht nur durch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, sondern auch durch eine freiwillige Mitgliedschaft erfüllt. Die Pflichtversicherung in der KVdR ist auch für Rentner möglich, die zusätzlich eine Rente aus einem Versorgungswerk beziehen, z.B. aus dem Versorgungswerk der Ärzte. Ohne einen Rechtsanspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird dagegen die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. In der Folge sind in der Regel höhere Krankenkassenbeiträge zu zahlen, da die Krankenkasse in diesem Fall Beiträge aus allen Einnahmequellen erhebt und die Übernahme des halben Krankenversicherungsbeitrags aus einer gesetzlichen Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung entfällt.

Seit dem 01.08.2017 werden auf die Vorversicherungszeit für die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind drei Jahre angerechnet. Dabei ist es unerheblich, welcher Elternteil das Kind überwiegend betreut hat.

Besteht die Sorge, dass die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenkasse von 9/10 der zweiten Hälfte des Berufslebens nicht erfüllt wird, so sollte bei der Krankenkasse nachgefragt werden, ob diese bereits die drei Jahre berücksichtig hat.

Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung zum Thema Krankenversicherung der Rentner gern zur Verfügung.

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