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26-02-2021
von

Raum, Geschäftsbedarf und Kosten der SBV

Der nachfolgende Text ist ein Auszug aus dem "Handbuch der Schwerbehindertenvertretung " von Rechtsanwalt Moritz Sandkühler, welches am 16.12.2022 erscheinen wird.

Die Regelung zum Raum und Geschäftsbedarf der SBV findet sich in § 179 Abs. 9 SGB IX.

Geschäftsbedarf meint hier insbesondere die Büroausstattung mit PC, Internetzugang, Telefon und Fax, Kopiergerät, verschließbarem Schrank sowie Fachliteratur und zumindest einer Fachzeitschrift.

a) Sowohl betreffend den Raum als auch den Geschäftsbedarf hat die SBV nach dem Wortlaut der verbesserungswürdigen Regelung von § 179 Abs. 9 SGB IX keinen eigenen Anspruch auf Zurverfügungstellung gegenüber dem Arbeitgeber. Vielmehr besteht nur ein Anspruch gegenüber dem Betriebsrat auf Mitbenutzung.

Kann die Mitnutzung von Fachliteratur etc. schon deshalb nicht erfolgen, weil der Betriebsrat schlicht keine Fachliteratur zum SGB IX und Schwerbehindertenrecht besitzt, besteht ein eigener Anspruch der SBV auf Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber aus § 179 Abs. 8 S. 1 SGB IX.

Benötigt der Betriebsrat den Raum und Geschäftsbedarf fast durchgehend selbst, wird es für die Schwerbehindertenvertretung schwierig, hier vernünftig zu arbeiten. Das gilt nicht nur für das Führen vertraulicher Gespräche mit Kolleginnen und die Planbarkeit solcher Gespräche, sondern auch für die Nutzung eines Arbeitsplatzes mit PC für die SBV-Arbeit. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier zukünftig einen eigenen Anspruch auf einen Raum und Geschäftsbedarf der SBV schafft.

b) Einsichtige und kompetente Arbeitgeber werden der Schwerbehindertenvertretung einen eigenen Desktop-PC oder ein Notebook mit Internetzugang und individueller E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen. Sollte der Betriebsrat seinen Raum fast durchgehend selbst benötigen, wird ein vernünftiger Arbeitgeber der SBV auch einen eigenen Raum zur Verfügung stellen.

c) Gegenüber Arbeitgebern, welche den Geschäfts- und Raumbedarf der SBV nicht angemessen berücksichtigen, kann die SBV wie folgt argumentieren:

Vertrauenspersonen haben nach § 179 Abs. 3 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebsrats. Deswegen kann die Rechtsprechung zum Geschäftsbedarf des Betriebsrats herangezogen werden.

Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung hat der Betriebsrat einen Rechtsanspruch auf Zugang zum Internet1 und auf Einrichtung einer individuellen E-Mail-Adresse2 (beispielsweise SBV@FirmaXY3). Das setzt das Zurverfügungstellen eines PC logischerweise voraus.4

Nach der Rechtsprechung des LAG Köln soll ein Anspruch des Betriebsrats auf ein Notebook / Laptop zusätzlich zum dem BR bereits zur Verfügung gestellten Desktop-PC bestehen.5 Zur Begründung führt das LAG aus, dass Vorschläge, Organigramme und ähnliche Übersichten mit den Mitarbeitern direkt am Arbeitsplatz ohne Umweg über das Betriebsratsbüro erörtert werden können und auch die Möglichkeit eines unmittelbaren Netzwerkzugriffs besteht.

Die Geltendmachung eines Notebooks zusätzlich zum der SBV bereits zur Verfügung gestellten PC sollte wegen offener Erfolgsaussichten zurückhaltend gehandhabt werden. Die SBV kann die Rechtsprechung des LAG Köln in jedem Fall aber heranziehen, wenn es um ihre Erstausstattung mit Bürotechnik geht und sie ein Laptop einem Desktop-Rechner vorzieht.

Da das Gesetz in § 179 Abs. 9 SGB IX anordnet, dass die SBV entweder die Büroausstattung des Betriebsrats mit nutzt oder eine eigene Ausstattung erhält, kann die SBV nicht darauf verwiesen werden, sich einen PC oder ein Notebook mit einem anderen Arbeitnehmer zu teilen, der wieder Betriebsrat noch Vertrauensperson, bzw. Stellvertreter ist.

Ein Anspruch der SBV auf ein Mobiltelefon / Smartphone wird durch die Rechtsprechung bislang verneint. Das soll selbst dann gelten, wenn die Vertrauensperson (auch) im Außendienst arbeitet.6

Bei der Nutzung von Kopierern und Druckern muss die SBV erfragen, ob diese Geräte das Gedruckte/Kopierte automatisch speichern und wer Zugriff auf die gespeicherten Dateien hat. Aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht der SBV und aus Gründen des Datenschutzes ist es nicht zulässig, dass die durch die SBV angefertigten Kopien und Ausdrucke durch den Arbeitgeber oder Dritte ausgelesen werden.

Bei der Nutzung von E-Mail-Kommunikation ist aus den gleichen Gründen sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff erhalten.

Der für die SBV-Arbeit genutzte Raum sollte verschließbar und optisch und akustisch so abgeschirmt sein, dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben.7

Ein Raum, vor dessen Tür der Flur durch Videokamera überwacht wird, sodass aufgezeichnet werden kann, wer den SBV-Raum betritt und verlässt, ist in diesem Sinne nicht geeignet und erfüllt den Anspruch der SBV auf einen geeigneten Arbeitsraum nicht.8

Ebenso wenig wie der Betriebsrat muss sich die SBV darauf verweisen lassen, ihren Raum mit anderen Arbeitnehmern zu teilen, wenn dieser Umstand dazu führt, dass der Raum nicht jederzeit für die Amtstätigkeit zur Verfügung steht.9

Auch kleiner Raum mit deckenhohen Wänden ohne Fenster, der nicht den Anforderungen an eine Arbeitsstätte entspricht, kommt grundsätzlich als Arbeitsraum für die SBV nicht in Betracht.10

Dem Arbeitgeber steht es frei, einen der SBV zugewiesenen Raum auszutauschen, ihr also einen anderen geeigneten Raum für die SBV-Arbeit zuzuweisen.11

Wird der SBV der Raum des Betriebsrats zu Mitbenutzung zugewiesen, so hat sie gleichwohl einen Anspruch darauf, vertrauliche Gespräche allein und ohne Beisein des Betriebsrats zu führen. Soweit ein Arbeitsgericht12 diesen Anspruch auf Vertraulichkeit zu Unrecht mit dem Hinweis verneint, der Betriebsrat sei seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet, so verkennt es Aufgaben und Funktion der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen sind genauso wie Beschäftigte, die erstmals einen Antrag auf Feststellung der Behinderung stellen wollen, darauf angewiesen, dass sie vertrauliche Gespräche mit der SBV führen können. Es liegt allein in der Hand der Kolleginnen und Kollegen, ob sie sich nur der Vertrauensperson, nicht aber auch dem Betriebsrat offenbaren wollen.

Kosten der SBV

Nach § 179 Abs. 8 S. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die übrigen „durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten“ zu tragen. Auch wenn dies das Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, muss der Arbeitgeber allerdings nicht alle durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung verursachten, sondern nur die erforderlichen Kosten tragen.13

 

© Rechtsanwalt Moritz Sandkühler, 2021

Verlinkung erwünscht

.....Fortsetzung folgt im

"Handbuch der Schwerbehindertenvertretung"

Erscheinungstermin im Dezember 2022

https://www.rechtsanwalt-sandkuehler.de/buch-sbv.html

 

1 BAG, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 79/08, Rdz. 19

2 BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08, Leitsatz und Rdz. 34

3 Vergl. Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011, 10 TaBVGa 2/11, Rdz. 27

4 Vergl. LAG Köln, Beschluss vom 23.01.2013, 5 TaBV 7/12, Leitsatz 2 und Rdz. 56

5 LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2011, 11 TaBV 59/11, Seite 6

6 LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.10.2017, 5 TaBV 9/17

7 LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2007, 6 TaBV 14/07, Seiten 7 und 8 zum auf die SBV übertragbaren Rechtsanspruch des BR

8 LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2007, 6 TaBV 14/07, Seite 10 zum auf die SBV übertragbaren Rechtsanspruch des BR

9 Zur Ungeeignetheit von Konferenzräumen des Arbeitgebers für die Betriebsratsarbeit: LAG Köln, Beschluss vom 23.01.2013, 5 TaBV 7/12, Rdz. 39, 44; Differenzierter: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2007, 6 TaBV 14/07, Seite 8

10 LAG Köln, Beschluss vom 19.01.2001, 11 TaBV 75/00, Leitsatz 2 zum auf die SBV übertragbaren Recht des Betriebsrats

11 LAG Hamm, Beschluss vom 28.05.2010, 13 TaBV 102/09, Rdz 39

12 Arbeitsgericht Neunkirchen, Beschluss vom 17.12.2015, 3 BV 11/15, Seite 7, differenzierter auf den Seiten 8 und 9

13 BAG, Urteil vom 27.07.2011, 7 AZR 412/10, Rdz. 25

 

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