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29-04-2014
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Rechte schwerbehinderter Menschen: Einführung in das Schwerbehindertenrecht 5

Urlaubsanspruch des schwerbehinderten Menschen: Zusatzurlaub nach dem SGB IX

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 125 Abs. 1 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Hinzu kommt der normale Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, sei es aus Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder sei es der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 BUrlG, wobei als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 SGB IX rückwirkend festgestellt, so entsteht nach § 125 Abs. 3 SGB IX auch der Zusatzurlaub rückwirkend (allerdings nur für das abgelaufene letzte Kalenderjahr) und kann dann im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des Übertragungszeitraumes, also nach § 7 Abs. 3 BurlG bis zum 31.03. d. J. genommen werden.

Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch nach § 125 Abs. SGB IX für jeden vollen Monat der Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf 1/12tel des Zusatzurlaubes. Einen Anspruch auf den Zusatzurlaub haben gleichgestellte behinderte Menschen nach § 68 Abs. 3 SGB IX nicht.

Ebenso wenig haben gleichgestellte behinderte Menschen z. B. einen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI.

Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung im Schwerbehindertenrecht gern zur Verfügung.

 

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