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05-01-2022
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Inklusionsbeauftragter: Rechte, Pflichten und Haftung

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Das Fachbuch "Schwerbehindertenrecht für Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeber" wird am 1. Dezember 2023 erscheinen.

 

Jedes Unternehmen und jeder öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen (§ 181 SGB IX) und diesen unverzüglich dem örtlichen Integrationsamt und der örtlichen Agentur für Arbeit zu benennen (§ 163 Abs. 8 SGB IX). Der Arbeitgeber bleibt – neben dem Inklusionsbeauftragten – selbst verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Schwerbehindertenrecht.

Das Unterlassen der Bestellung eines Inklusionsbeauftragten ist – so entschieden für das Stellenbesetzungsverfahren – eines von mehreren Indizien für die Diskriminierung behinderter Menschen nach dem AGG (LAG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, 14 Sa 1427/16, Rdz. 91, 117, welches dem erfolglosen Stellenbewerber gemäß § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung in Höhe von 8.000,- € zugesprochen hat).

Die/der Inklusionsbeauftragte ist Verbindungsperson zur Bundesagentur für Arbeit und zum Integrationsamt (§ 182 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat und Inklusionsbeauftragter unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 182 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Der Inklusionsbeauftragte vertritt den Arbeitgeber eigenverantwortlich in den Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. Hieraus folgt, dass der Inklusionsbeauftragte bei einer Pflichtwidrigkeit für die Geldbußen aus den Bußgeldvorschriften des § 238 Abs. 1 SGB IX haftet, wobei die dort genannten Ordnungswidrigkeiten jeweils mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- € geahndet werden können (§ 238 Abs. 2 SGB IX).

Der Inklusionsbeauftragte muss darüber wachen, dass der Arbeitgeber die ihm obliegenden Pflichten aus dem Schwerbehindertenrecht erfüllt. Insbesondere – nicht ausschließlich – handelt es sich hier um sämtliche in § 238 Abs. 1 SGB IX genannten Arbeitgeberpflichten sowie die durch das Parlament in § 178 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX zusammengefassten Pflichten:

Nach § 178 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX hat der Arbeitgeber

  • seine Beschäftigungspflicht aus den §§ 154, 155, 164 Abs. 3, 241 Abs. 1 SGB IX zu erfüllen,
  • dem Anspruch der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 SGB IX) nachzukommen,
  • falls erforderlich eine Kündigungsprävention (§ 167 Abs. 1 SGB IX) durchführen,
  • eine Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter auszuschließen (§ 164 Abs. 2 SGB IX i.V.m. dem AGG, hierzu u.a. BAG, Urteil vom 16.05.2019, 8 AZR 315/18, Orientierungssatz 1)
  • binnen 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähigen Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement ordnungsgemäß anzubieten und das BEM seinen Zwecken entsprechend durchzuführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX; die Überwachungspflicht des Inklusionsbeauftragten bezieht sich hier nicht auf alle Beschäftigten, sondern auf die Belange schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen),
  • die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebsrat und die Agentur für Arbeit in allen Phasen des Stellenbesetzungsverfahrens (§§ 164 Abs. 1, 165 SGB IX) ordnungsgemäß zu beteiligen,
  • eine Inklusionsvereinbarung abzuschließen (§ 166 Abs. 1 SGB IX),
  • in der Versammlung schwerbehinderter Menschen über den Stand der Inklusion im Betrieb oder der Dienststelle zu berichten oder in Vertretung durch den Inklusionsbeauftragten berichten zu lassen (§ 166 Abs. 4 SGB IX).

Die verantwortliche Vertretung des Arbeitgebers ist selbstverständlich nur bei ausreichenden Kenntnissen im Schwerbehindertenrecht möglich. Ich biete Inklusionsbeauftragten deshalb sowohl unproblematisch und schnell zu vereinbarende Online-Seminare als auch ein individuelles rechtliches Online-Coaching an. Bitte sprechen Sie mich einfach an.

Ein Arbeitgeber, der einen Inklusionsbeauftragten bestellt, ohne dessen Arbeit im Anschluss zu überwachen und ohne sich um dessen erforderliche Fachkunde zu kümmern, läuft Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 130 OWIG zu begehen.

Zwar hat das Gesetz in § 181 SGB IX vorgesehen, dass der Inklusionsbeauftragte nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein soll. Es liegt aber auf der Hand, dass hieraus nicht zwingend eine Fachkunde im Schwerbehindertenrecht folgt. Auch der Umstand, dass Arbeitgeber häufig Personalverantwortliche als Inklusionsbeauftragte benennen, hilft angesichts der in vielen Personalabteilungen vorherrschenden Unkenntnis im Schwerbehindertenrecht nur bedingt weiter.

Es wäre gut, wenn der Gesetzgeber einen Schulungsanspruch des Inklusionsbeauftragten in § 181 SGB IX normieren würde. Der Inklusionsbeauftragte arbeitet ebenso wie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen allein auf weiter Flur und kann nicht auf die Kompetenz eines Kollegialorgans wie den Betriebsrat zurückgreifen. Auch ein Rechtsanspruch auf die Bestellung eines zweiten Inklusionsbeauftragten, bzw. auf die Heranziehung eines Stellvertreters zu bestimmten Aufgaben bei mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen (so für die SBV: § 178 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) sieht das Gesetz nicht vor.

Schwerbehindertenvertretungen, die gemeinsam mit dem BR und dem Inklusionsbeauftragten (falls bestellt) an einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX arbeiten, können versuchen, hier einen Schulungsanspruch des Inklusionsbeauftragten zu verhandeln.

Ohne eine verschriftliche Pflicht des Arbeitgebers, für eine ordnungsgemäße Schulung ihrer Inklusionsbeauftragten zu sorgen, dürfte sich der Schulungsanspruch (vor dem Hintergrund der Verantwortung des Inklusionsbeauftragten und der Haftung für Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000,- €) aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben.

Auch wird sich ein Arbeitgeber in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 238 SGB IX nicht auf die Eigenverantwortung des Inklusionsbeauftragten berufen können, wenn er nicht zuvor für eine ausreichende Schulung der/des Beauftragten Sorge getragen hat.

Inklusionsbeauftragten stehe ich für ein individuelles rechtliches Online-Coaching oder ein Online-Seminare sehr gern zur Verfügung.

 

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