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24-03-2015
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Rechtsmissbrauch durch Abmahnung wegen filesharing. Verjährung bei nicht korrekt beantragten Mahnbescheid

Rechtsmissbrauch durch Behauptung unrealistischer Ansprüche in Abmahnung. Das Amtsgericht Hamburg bejaht eine Verjährung trotz zugestelltem Mahnbescheid.

In einem vor dem Amtsgericht Charlottenburg verhandelten Fall betonte das Gericht, dass die an meinen Mandanten versandte Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein könnte, weil sie allein darauf angelegt sei, meinen Mandanten durch die Behauptung dem Grunde und der Höhe nach nicht realistischer Ansprüche zum Vergleichsschluss zu bewegen.

Das Amtsgericht Hamburg bestätigte in einem anderen Fall, dass die gegen meinen Mandanten behauptete Forderung nach Ablauf von drei Jahren verjährt war. Hieran konnte auch der vor der Verjährung durch die abmahnende Kanzlei beantragte und meinem Mandanten zugestellte Mahnbescheid nichts ändern. Denn der Mahnbescheid war nicht korrekt beantragt worden. Es fehlte eine konkrete, nachvollziehbare Aufschlüsselung der angeblich bestehenden Zahlungsforderungen. Die Klage gegen meinen Mandanten wurde daraufhin abgewiesen. Mein Mandant musste nichts zahlen.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen filesharing erhalten haben, stehe ich Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gern zur Verfügung.

 

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