Rechtsprechung zu ME/CFS Apheresetherapie und Immunadsorption
1. Anspruch aus § 2 Abs. 1a SGB V gegen die gesetzliche Krankenkasse auf Kostenübernahme für eine ambulante Apheresetherapie mit einer Frequenz von einer Therapiesitzung pro Woche bejaht im einstweiligen Rechtsschutz durch das Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 19.06.2023, Az.: S 10 KR 150/23 ER.
2. Anspruch auf Versorgung mit einer Immunabsorptionstherapie durch die gesetzliche Krankenkasse aus § 2 Abs. 1a SGB V im einstweiligen Rechtsschutz bejaht durch das Sozialgericht Augsburg, Beschluss vom 15.12.2022, S 2 KR 356/22 ER.
3. Anspruch auf Versorgung mit einem hochdosierten Vitamin D Präparat unter der Voraussetzung einer vertragsärztlichen Verordnung bejaht im einstweiligen Rechtsschutz durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.10.2022, L 4 KR 373/22 B ER.
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