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14-05-2018
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Aktuelles Reharecht und Teilhaberecht 2018

Durch das Bundesteilhabegesetz wurde mit dem neuen § 32 SGB IX zum 1. Januar 2018 ein neues Beratungsangebot, nämlich eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung eingeführt:

Alle Bürger mit einer (drohenden) Behinderung und ihre Angehörigen sollen sich zukünftig kostenlos an eine von den Behörden bzw. Rehaträger unabhängige Beratungsstelle wenden können. Die Beratung wird parteiisch zugunsten der Ratsuchenden erfolgen, und zwar durch behinderte Menschen, die selbst bereits Erfahrungen mit der Beantragung von Reha- und Teilhabeleistungen gemacht haben (sog. Peer Counseling: Peer = der/die Ebenbürtige, Counseling=Beratung).

Die Kosten der Beratung werden in Höhe von 58 Mio. € jährlich aus Bundesmitteln finanziert (zunächst befristet bis Ende 2022). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Förderrichtlinie erlassen.

Zu betonen ist, dass die Sozialversicherungsträger (Rehaträger) nach dem neu gefassten § 14 SGB IX zukünftig auf Wunsch des Antragsstellers eine Teilhabeplankonferenz durchführen müssen, in der Betroffene und Rehaträger gemeinsam einen Teilhabeplan besprechen, also gemeinsam besprechen, wie die bestmögliche Unterstützung des Antragsstellers erfolgen kann.

Zukünftig soll es auch nicht mehr die Pflicht des Bürgers sein, im Dschungel des Sozialversicherungsrechts den richtigen Rehaträger zu finden (und schlimmstenfalls mit seinem Antrag von Pontius zu Pilatus bzw. von Herodes zu Pilatus geschickt zu werden). Vielmehr begründet jetzt ein Antrag auf Leistungen bei einem Träger die Pflicht dieses Trägers, alle erforderlichen Leistungen (auch durch andere Rehaträger) zu koordinieren, den Bedarf des Antragsstellers trägerübergreifend festzustellen und per Bescheid zu regeln.

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