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30-08-2016
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Rente der Deutschen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung

Versicherungsrechtliche Vorrausetzungen der Erwerbsminderungsrente und freiwillige Zahlung in die Türkische Rentenversicherung

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung u.a. Voraussetzung, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (sog. Drei-Fünftel-Belegung). Zu Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen nach § 55 Abs. 2 SGB VI auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (Nr. 1), oder (Nr. 2) Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (dies betrifft insbesondere auch Pflichtbeiträge für Lohnersatzleistungen, vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3a SGB VI) oder Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Nr. 3).

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 16.06.2016 entschieden, dass freiwillige (Nach-) Zahlungen türkischer Staatsangehörige für Zeiten ihrer Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit im Ausland zur türkischen Rentenversicherung aufgrund der Regelung des türkischen Gesetzes Nr. 3201 keine Pflichtbeiträge sind und deshalb nicht als erforderliche Pflichtbeiträge für die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI gelten.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2016, Az.: L 10 R 2324/14

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