Feststellung des Grads der Behinderung bei Wohnsitz in EU
Versorgungsämter müssen Anträge von Bürgern auf Feststellung des GdB nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch noch nach Verlegung des Wohnsitzes innerhalb der EU bearbeiten, da nicht auszuschließen ist, dass bei Feststellung eines GdB von mindestens 50 ein Anspruch auf eine deutsche vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht.
"Zwar setzt § 37 Nr. 2 SGB VI wegen des Verweises auf § 2 Abs. 2 SGB IX grundsätzlich einen Arbeitsplatz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Aus Gründen des vorrangigen EU-Rechts ist jedoch davon auszugehen, dass ein Wohnsitz in Italien einem Wohnsitz im Inland gleichgestellt ist; denn es handelt sich bei der Inanspruchnahme von Versicherungsansprüchen innerhalb der Europäischen Union (EU) um die Verwirklichung der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sodass in diesen Fällen der fehlende Inlandsaufenthalt einer Altersrente nach § 37 SGB VI nicht entgegensteht[....]." (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2007, B 9/9a SB 2/07 R)
Sofern EU-Bürger in Deutschland steuerpflichtig im Sinne von § 1 Abs. 2, Abs. 3 EStG sind, kommen darüber hinaus - abhängig von der Höhe des GdB - Steuerpauschbeträge nach § 33 b EStG in Betracht.
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht dagegen kein Rechtsanspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei einem Wohnsitz außerhalb der EU (es sei denn der Anspruch besteht auf Grundlage des SGB VI auch ohne Bestehen der Schwerbehinderung, was unter weiteren Bedingungen möglich ist).
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