Gleichwertigkeit der Berufsausbildung gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag
Das Bundessozialgerichts betont in seinem Beschluss vom 21.03.2018, dass eine (kürzere) Ausbildungszeit von zwei Jahren zur Diätköchin in der DDR (im Vergleich zur heutigen Ausbildungsdauer zum Koch von mindestens 2,5 Jahren) nicht gegen die Anerkennung als Facharbeiterin und den entsprechenden Berufsschutz als Facharbeiterin spricht.
Der Berufsschutz als Facharbeiterin ist wichtig im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI für Bürgerinnen und Bürger, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.
Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit deshalb an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Das Landessozialgericht hatte offenbar übersehen, dass die Klägerin die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung als Diätköchin in der DDR mit der bundesdeutschen Abschlussprüfung als Köchin aufgrund von Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag durch Bescheid der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales nachgewiesen hat.
Wenn das Landessozialgericht deshalb den Facharbeiterstatus anerkennt, darf die Klägerin aufgrund ihres entsprechenden Berufsschutzes nicht auf eine Tätigkeit als Ungelernte verwiesen werden.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2018
Az.: B 13 R 254/15 B
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