Schulungsanspruch der GSBV und KSBV
GSBV (Gesamtvertrauensperson und ihr erster Stellvertreter) und KSBV (Konzernvertrauensperson und ihr erster Stellvertreter) haben aus § 180 Abs. 7 i.V.m. § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX einen eigenen Schulungsanspruch.
Im Fall einer ständigen Heranziehung eines zweiten Stellvertreters der GSBV oder KSBV (§ 180 Abs. 7 i.V.m. § 178 Abs. 1 S. 5 SGB IX) hat dieser ebenfalls einen eigenen Schulungsanspruch aus § 180 Abs. 7 i.V.m. § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX.
In jedem Fall besteht ein Schulungsanspruch zum Thema GSBV und KSBV, insbesondere zur Wahl, zur Zuständigkeit und zu den Aufgaben von GSBV und KSBV (LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, 17 Sa 430/09).
Die Interessenvertretung durch die örtliche SBV, GSBV und KSBV erschöpft sich nicht nur in der unmittelbaren Unterstützung des schwerbehinderten Menschen, sondern sie hat auch darüber zu wachen, dass die zu Gunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Verwaltungsordnung durchgeführt werden (§ 178 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IX).
Die GSBV hat weiterhin das Recht zur Teilnahme an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und seinen Ausschüssen (§ 180 Abs. 7 i.V.m. § 178 Abs. 4 SGB IX) und das Recht zur Teilnahme am Monatsgespräch zwischen Gesamt-BR und Arbeitgeber (§ 180 Abs. 7 i.V.m. § 178 Abs. 5 SGB IX) sowie darüber hinaus eine umfassende Zuständigkeit für alle Betriebe und Dienststellen des Arbeitgebers ohne SBV (§ 180 Abs. 6 S. 1 SGB IX).
Aus alle dem folgt ein umfassender Anspruch auf alle Schulungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind (§ 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX und LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, 17 Sa 430/09).
Handelt es sich bei GSBV und KSBV nicht um Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (die sich aufgrund ihres eigenen Wissensbedarfs und Schulungsanspruchs voraussichtlich bereits fortgebildet haben) besteht ein weiter Schulungsanspruch von GSBV und KSBV. Hier kann die Rechtsprechung zum Schulungsanspruch der örtlichen SBV und zur Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus § 179 Abs. 8 S. 2 SGB IX herangezogen werden, der zufolge der Arbeitgeber die erforderlichen Schulungskosten sowie Reise- und Übernachtungskosten zu tragen hat:
Der Schwerbehindertenvertretung wird durch die Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, was sie an Schulungen für erforderlich halten darf.[1] Dies gilt sowohl für den Inhalt der Schulungsveranstaltung als auch für deren Dauer[2] und den Veranstaltungsort, soweit nicht erheblich ins Gewicht fallende höhere Fahrtkosten entstehen.[3] In Bezug auf den Preis ist die SBV nicht verpflichtet, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält.[4]
Viele Beispiele aus der Rechtsprechung zum Schulungsanspruch der SBV finden sich im Handbuch der Schwerbehindertenvertretung von Rechtsanwalt Moritz Sandkühler.
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[1] ArbG Kaiserslautern, Beschluss vom 06.10.2020, 3 BV 14/20, S. 7.
[2] BAG, Beschluss vom 08.06.2016, 7 ABR 39/14, Rdz. 32.
[3] Hessisches LAG, Beschluss vom 04.04.2013, 16 TaBVGa 57/13, Rdz. 38.
[4] So für den Betriebsrat: BAG, Beschluss vom 19.03.2008, 7 ABR 2/07, Rdz. 26. Die Entscheidung ist gemäß § 179 Abs. 3 SGB IX auf die SBV übertragbar.