Schwerbehindertenrecht: Der Rechtsanspruch auf Zusatzurlaub
Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises ist für den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht zwingend notwendig.
Eine Arbeitgeberin kürzte meinem schwerbehinderten Mandanten den Zusatzurlaub von fünf Tagen mit der Begründung, er habe sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung des befristeten Schwerbehindertenausweises gekümmert. Der Ausweis lief im Urlaubsjahr ab.
§ 125 SGB IX macht den Anspruch auf Zusatzurlaub nach meiner Auffassung jedoch lediglich von einer dem Arbeitgeber bekannten Schwerbehinderung des Arbeitnehmers abhängig, nicht jedoch von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Auch eine Befristung des Schwerbehindertenausweises nach der Schwerbehindertenausweisverordnung spricht nicht gegen den Urlaubsanspruch, solange die Schwerbehinderung durch Bescheid des Versorgungsamtes festgestellt ist. In diesem Fall besteht im Übrigen gegenüber dem Versorgungsamt jederzeit der Anspruch auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises.
Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung im Arbeitsrecht und Schwerbehindertenrecht oder Ihre Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber gern zur Verfügung.