Fotolia.com: #73620034 | Urheber: stockpics

15-10-2018
von

Feststellung der Behinderung, Höhe des GdB

Auf Antrag des behinderten Menschen stellt das Versorgungsamt (z.B. in Berlin: das Landesamt für Gesundheit und Soziales oder in Brandenburg: das Landesamt für Soziales und Versorgung) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung nach § 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX in seiner ab Januar 2018 gültigen Fassung fest.

Der Antrag ist für den Bürger kostenfrei.

Die Feststellung der Höhe des GdB richtet sich u.a. nach § 152 Abs. 3 SGB IX und der sog. GdS - Tabelle (enthalten in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen). Der Begriff der Behinderung wird dabei in verschiedenen Rechtsquellen definiert:

In Art. 1 II der UN-BRK wird die Behinderung wie folgt definiert:

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“

2 I SGB IX in seiner ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung und § 3 BGG definieren den Begriff der Behinderung annähernd gleichlautend.

Nach dem Recht der Europäischen Union ist eine Behinderung in solchen Fällen zu bejahen, in denen die Teilhabe am Berufsleben über einen längeren Zeitraum eingeschränkt ist; vgl. die Entscheidung des EuGH, Chacon Navas, EuGH, 11.07.2006, C-13/05, Rz. 45, sowie die Entscheidung des EuGH, Ring und Werge, EuGH, 11.04.2013, C-335/11 und C-337/11, Rz. 36. Der letztgenannten Entscheidung zufolge ist eine Behinderung eine Einschränkung, die den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmern, hindern kann.

Nach der ICF der WHO werden gesundheitliche Funktionsstörungen zur Behinderung, wenn sie die Teilhabe beeinträchtigen. Die Beeinträchtigungen der Teilhabe sind nach der ICF „Probleme, die ein Mensch beim Einbezogensein in eine Lebenssituation erlebt“.

Die ICF unterscheidet für die Klassifikation neun Bereiche der Teilhabe, u.a. die Teilhabe am Informationsaustausch, die Einbindung in soziale Beziehungen, die Beteiligung am Bildungs- und Ausbildungswesen und die Beteiligung an Arbeit und Beschäftigung, die Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Einbindung in die Gemeinschaft sowie das soziale und staatsbürgerliche Leben.

Wenn Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sind, helfe ich Ihnen gern.

 

Zurück

ADRESSE

Rechtsanwalt Moritz Sandkühler
Dietzgenstraße 38
13156 Berlin-Pankow

030 - 76 76 57 98


Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwalt Moritz Sandkühler. Mehr Infos anzeigen.
Rechtsanwalt Moritz Sandkühler hat 5,00 von 5 Sternen 126 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Auszeichnung zum Anwalt des Jahres im Sozialrecht
© Moritz Sandkühler                                                Kontakt             |            Kosten             |            Impressum             |            Datenschutz
Webdesign Berlin NIKNET