Schwerbehindertenvertretung und Inklusionsbeauftragte, Kompetenz seit 1920
Deutschland im April 1920. Seit Kriegsende müssen 4,75 Millionen Verwundete durch die Kriegsopferfürsorge versorgt werden, darüber hinaus 600.000 Witwen und 1,2 Millionen Waisenkinder.[1]
Kriegsversehrte Männer erhalten unabhängig von ihrem vormaligen militärischen Rang nach strenger Einzelfallprüfung karge Grundrenten – ohne Zuschlag für Ungelernte, mit Zuschlägen von 35 % für Ausgebildete bzw. 70 % für Inhaber leitender Positionen –. Witwen im erwerbsfähigen Alter erhalten lediglich 35-50 % der Beträge, die ein durch den Krieg schwerbeschädigter Mann erhalten hätte.[2] Die Höhe der Zahlung ist zudem abhängig vom militärischen Rang der verstorbenen Männer.[3]
Im Jahr 1920 besteht annähernd Vollbeschäftigung.[4] Um kriegsversehrten Arbeitnehmern die Rückkehr in das Arbeitsleben zu erleichtern, beschließt die Weimarer Nationalversammlung die Bestellung von Vertrauensmännern der schwerbeschädigten Arbeitnehmer. Sie werden beginnend ab April 1920 in Betrieben mit mindestens 100 Arbeitnehmern durch den Betriebsrat bestellt.[5] Der Vorläufer der heutigen Schwerbehindertenvertretung ist geboren.
Auch die heute aus § 181 SGB IX folgende Pflicht zur Bestellung von (Inklusions-)Beauftragten des Arbeitgebers besteht bereits seit 1920: „Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der mit dem Vertrauensmanne der Arbeitnehmer im Interesse der Schwerbeschädigten zusammenzuwirken hat. Beide Personen sind von dem Arbeitgeber der Hauptfürsorgestelle zu benennen. Sie dienen ihr als Vertrauensleute für diesen Betrieb.“[6]
[1] Wehler, Hans-Ulrich, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Vierter Band, 1914-1949, Seite 430.
[2] Wehler, Hans-Ulrich, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Vierter Band, 1914-1949, Seite 431.
[3] Wehler, Hans-Ulrich, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Vierter Band, 1914-1949, Seite 431.
[4] Wehler, Hans-Ulrich, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, Vierter Band, 1914-1949, Seite 433.
[5] § 11 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter, Reichsgesetzblatt vom 8. April 1920, Nr. 67, Seite 461.
[6] § 11 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 8. April 1920, Nr. 67, Seite 461.
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