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19-05-2023
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Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst, Vermittlungsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit

Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber müssen der Agentur für Arbeit gemäß § 165 S. 1 SGB IX frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden. Ein Verstoß des öffentlichen (und auch privaten) Arbeitgebers gegen die Meldepflicht begründet die Vermutung einer Benachteiligung des erfolglosen schwerbehinderten Bewerbers iSv. § 22 AGG (BAG, Urteil vom 25.11.2021, 8 AZR 313/20, Rdz. 36). Der Verstoß kann zu einer Entschädigungspflicht nach § 15 AGG führen.

Eine ordnungsgemäße Meldung an die Agentur für Arbeit setzt für den öffentlichen Dienst gemäß § 165 S. 1 SGB IX (und für private Arbeitgeber identisch nach § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX) die Erteilung eines Vermittlungsauftrags an die nach § 187 Abs. 4 SGB IX bei der Agentur für Arbeit eingerichteten besonderen Stellen voraus. Denn nur durch den Vermittlungsauftrag wird bewirkt, dass die Agentur für Arbeit tatsächlich eine Arbeitsvermittlung anbietet. Die Veröffentlichung des Stellenangebots durch den Arbeitgeber über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit reicht deshalb nicht aus (BAG, Urteil vom 25.11.2021, 8 AZR 313/20, Rdz. 37).

Über Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit sowie vorliegende Bewerbungen schwerbehinderter Menschen haben öffentliche (und private) Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht setzt ein, sobald der Arbeitgeber erkennt - zum Beispiel anhand der Bewerbungsunterlagen - oder erkennen muss, dass es sich um einen schwerbehinderten Bewerber handelt. Der Arbeitgeber darf nicht zunächst die eingegangenen Bewerbungen sammeln und später gebündelt die SBV unterrichten, da dies nicht „unmittelbar nach Eingang“ wäre (BAG, Urteil vom 25.11.2021, 8 AZR 313/20, Rdz. 31).

Darüber hinaus bedeutet „Unterrichtung“ nach § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX mehr als nur das Einräumen eines Zugangs zu Bewerbungsunterlagen. Erforderlich ist eine gezielte Unterrichtung mit der auf die Schwerbehinderung der Bewerberin, des Bewerbers hingewiesen wird (BAG, Urteil vom 25.11.2021, 8 AZR 313/20, Rdz. 31).

Rechtlich zulässig ist die gleichzeitige Unterrichtung von Personalrat (Betriebsrat) und Schwerbehindertenvertretung. Nicht ausreichend ist dagegen die alleinige Unterrichtung des Personalrates (Betriebsrates) mit dem Hinweis durch den Arbeitgeber, die Unterrichtung erfolge hiermit auch für die Schwerbehindertenvertretung (ArbG Berlin, Beschluss vom 15.03.2022, 22 BV 232/22). Dies ist selbst dann unzulässig, wenn die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gleichzeitig Mitglied im Personalrat (Betriebsrat) ist. Auch hier muss die die Unterrichtung der SBV nach §§ 164 Abs. 1 S. 4, 178 Abs. 2 S. 1, S. 4 SGB IX eigenständig, zusätzlich erfolgen.

Im Handbuch der Schwerbehindertenvertretung findet die SBV alles, was sie für ihr Ehrenamt benötigt. Das Buch ist im April 2023 erschienen und im Buchhandel erhältlich.

 

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