Tariflicher Zusatzurlaub für gleichgestellte behinderte Menschen
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.07.2017, Az.: 9 AZR 850/16, einen Anspruch eines gleichgestellten behinderten Menschen auf den tariflichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte verneint. Nach dem Inhalt des Tarifvertrages stehe der Zusatzurlaub nur den Schwerbehinderten zu, mithin Mitarbeitern mit einem GdB von mindestens 50.
Auch einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf den Zusatzurlaub hat das Bundesarbeitsgericht verneint, obwohl der Kläger vorgetragen hatte, dass er in den vergangenen drei Jahren den Zusatzurlaub erhalten hatte.
"Betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 68 ff.).", BAG, Urteil vom 18.07.2017, Az.: 9 AZR 850/16, Rdz. 21.
Das BAG führt weiter aus, dass eine betriebliche Übung nicht dadurch entstehe, dass ein Arbeitgeber nur einem gleichgestellten Arbeitnehmer den Zusatzurlaub in den vergangenen Jahren gewährt habe.