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07-09-2023
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Teilnahme der SBV bei Betriebsbegehungen

Der Betriebsrat ist bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen des Betriebs nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hinzuzuziehen.[1] Seine Überwachungsaufgabe aus § 80 Abs. 1 BetrVG gibt ihm darüber hinaus jederzeit das Recht, eine Betriebsbegehung durchzuführen.

Eine entsprechende gesetzliche Regelung für die SBV fehlt. Allerdings muss auch die SBV nach § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX darüber wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter und ihnen gleichgestellten Menschen geltenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden, zum Beispiel § 3a Abs. 2 ArbStättV oder § 3 LasthandhabV. Vor diesem Hintergrund hat auch die SBV das Recht, eine Betriebsbegehung durchzuführen. Die Amtstätigkeit der SBV erfordert weiterhin ebenfalls die Hinzuziehung bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung im Zusammenhang stehenden Betriebsbesichtigungen. Darüber hinaus ist die SBV gemäß § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG einzuladen.

Teilnehmer bei Betriebsbegehung aus Gründen des Arbeitsschutzes oder der Unfallverhütung sind damit:

  • Arbeitgeber oder Führungskraft aus der zu begehenden Abteilung (§§ 3, 5, 13 ArbSchG)
  • BR (§ 89 Abs.2 Satz 1 BetrVG) oder
  • Personalrat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG)
  • SBV (§ 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (§§ 6, 10 ASiG)
  • Betriebsarzt (§§ 3, 10 ASiG)
  • Sicherheitsbeauftragter (22 SGB VII) und
  • eventuell weitere Personen wie Brandschutzbeauftragte oder Gefahrstoffbeauftragte.

 

[1] Gleiches gilt für den Personalrat nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bzw. nach den Landespersonalvertretungsgesetzen bei der Besichtigung der Dienststelle.

 

 

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