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09-05-2025
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Inklusionsbeauftragte und behinderungsgerechte Arbeitsstätten

Der Inklusionsbeauftragte muss darüber wachen, dass der Arbeitgeber die ihm obliegenden Pflichten aus dem Schwerbehindertenrecht erfüllt (§ 181 Satz 3 SGB IX). Das gilt auch für die behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätten durch den Arbeitgeber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nummer 4 SGB IX haben Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung ihrer Arbeitsplätze. Nach § 3a Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber die Arbeitsstätten einschließlich sämtlicher Betriebsanlagen zugunsten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Behinderung behinderungsgerecht einrichten. Danach müssen Arbeitgeber für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie der zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden, Sorge tragen (§ 3a Abs. 2 ArbStättV). Die Nichterfüllung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 ArbStättV).

Einen Leitfaden zur barrierefreien Arbeitsgestaltung bietet die DGUV1 an und die VBG eine Checkliste zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen.2 Zur Erfüllung seiner Pflicht kann der Arbeitgeber u.a. eine Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu den erforderlichen technischen Vorrichtungen und Unterstützungsleistungen einholen und das Integrationsamt einschalten. Eine Beratung für Arbeitgeber und Inklusionsbeauftragte bieten auch die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber an (§ 185a SGB IX).

Zur Finanzierung der behinderungsgerechten Einrichtung der Arbeitsstätte kann das Integrationsamt nach § 185 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX und gemäß § 26 Abs. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) an Arbeitgeber Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten leisten.

 

1 Abrufbar bei der Bundefachstelle Barrierefreiheit der Knappschaft Bahn See unter https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Arbeitsstaetten/Praxishilfen/Praxishilfen_node.html;jsessionid=842388A528587E039F25DB939C8E4DC3 .

2 Abrufbar unter https://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/2_Themen/02_Arbeitsstaetten_gestalten/3_Leitfaden_Barrierefreie_Arbeitsstaetten_planen_und_gestalten/Leitfaden_Barrierefreie_Arbeitsstaetten_planen_und_gestalten_node.html .

 

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