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31-07-2023
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Unterrichtung und Anhörung der SBV vor Erteilung einer Abmahnung

Das Landesarbeitsgericht Hamm nimmt in seinem Beschluss vom 23.04.2021[1] an, die SBV sei vor Erteilung einer Abmahnung eines schwerbehinderten oder gleichgestellt behinderten Beschäftigten durch den Arbeitgeber nur dann zu beteiligen, wenn der Beschäftigte durch die Abmahnung „in seiner spezifischen Situation als schwerbehinderter Mensch betroffen“ ist. Das Verfahren war nachgehend beim BAG anhängig[2] und wurde im Ergebnis durch Beschluss eingestellt.[3] Das Verfahren ist durch das BAG nicht dokumentiert.

Der Entscheidung des LAG Hamm vom 23.04.2021 ist nicht zu folgen.

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen (§ 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX).

  • Angelegenheiten“ iSv. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX sind u.a. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierungen, Abmahnungen[4] und Kündigungen. Das Wort „berühren“ ist mit „betreffen“ gleichzusetzen.[5]
  • Eine Entscheidung iSv. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX liegt bei einem einseitigen Willensakt, also einer einseitigen personellen Maßnahme des Arbeitgebers vor.[6] (Ein zweiseitiger Aufhebungsvertrag, der vom Willen sowohl des Arbeitgebers als auch des schwerbehinderten Arbeitnehmers abhängt, ist damit keine Entscheidung iSv. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX, sehr wohl aber eine Angelegenheit im Sinne des § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX.)

Damit ist die Abmahnung sowohl eine Angelegenheit (sie betrifft den schwerbehinderten Arbeitnehmer als Empfänger der Abmahnung), als auch eine Entscheidung (da sie einseitig durch den Arbeitgeber erfolgt). Mithin ist die SBV vor der Erteilung der Abmahnung zu unterrichten und anzuhören. Die SBV (und nicht der Arbeitgeber) soll im Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter klären, ob sie hier helfen kann und soll.

Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht des Arbeitgebers hängt gerade nicht davon ab, ob die Abmahnung mit der Schwerbehinderung oder Gleichstellung zusammenhängt oder nicht. Die Schwerbehindertenvertretung ist mandatiert, die Interessen von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen umfassend zu vertreten und muss selbst beurteilen können, ob ein Bezug der personellen Maßnahme zu einer Schwerbehinderung, bzw. einer Behinderung mit Gleichstellung besteht.[7] Auch ob eine Abmahnung nur mittelbar mit einer Behinderung zusammenhängt, kann die SBV nur prüfen, wenn sie unterrichtet (und dann auch angehört) wird.

Im Übrigen muss die Schwerbehindertenvertretung – hierauf geht das LAG Hamm nicht ein – vor Erteilung einer Abmahnung auch aus Gründen der Prävention gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durch den Arbeitgeber beratend eingeschaltet werden.

Dagegen unterliegt der Ausspruch von Abmahnungen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat muss durch den Arbeitgeber vor Erteilung einer Abmahnung nicht beteiligt werden.[8]

 

Im Handbuch der Schwerbehindertenvertretung findet die SBV alles, was sie für ihr Ehrenamt benötigt. Das Buch ist im April 2023 erschienen und im Buchhandel erhältlich.

 

[1] LAG Hamm, Beschluss vom 23.04.2021, 13 TaBV 62/20.

[2] BAG, 22.09.2021, 7 ABN 32/21.

[3] BAG, 06.09.2022, 7 ABR 26/21.

[4] BAG, Beschluss vom 17.08.2010, 9 ABR 83/09, Rdz. 14, www.bundesarbeitsgericht.de.

[5] BAG, Beschluss vom 17.08.2010, 9 ABR 83/09, Rdz. 14, www.bundesarbeitsgericht.de.

[6] BAG, Beschluss vom 14.03.2012, 7 ABR 67/10, Rdz. 21, 24, www.bundesarbeitsgericht.de.

[7] So für die Kündigung, BAG, Urteil vom 13.12.2018, 2 AZR 378/18, Rdz. 21, www.bundesarbeitsgericht.de.

[8] BAG, Beschluss vom 17.09.2013, 1 ABR 26/12, Rdz. 15, www.bundesarbeitsgericht.de.

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