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26-05-2016
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Urlaubsabgeltung ist nicht auf Erwerbsminderungsrente anzurechnen

Rentenversicherung rechnet eine wegen ruhenden Arbeitsverhältnis gezahlte Urlaubsabgeltung auf Erwerbsminderungsrente an, wenn Arbeitsverhältnis bei Rentenbeginn noch nicht ruhte

Nach einigen tarifvertraglichen Regelungen (z.B. TVöD oder TV-TgDRV) ruht das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente. Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für den Zeitraum des Ruhens der Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (begrenzt auf rückwirkend 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs) .

Die Urlaubsabgeltung ist nach meiner Auffassung nicht als Einkommen auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis bei Rentenbeginn schon ruhte oder das Ruhen erst nach Rentenbeginn eintrat (tarifrechtlich möglich zum Beispiel bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung).

Nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Urlaubsabgeltung nämlich nicht um rentenschädliches Arbeitsentgelt im Sinne des § 96a Abs. 1 SGB VI, weil die Urlaubsabgeltung nicht aus einer Beschäftigung während des Bezugs der Rente wegen Erwerbsminderung stammt.

Rentenschädlich soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer Arbeit des Versicherten gleichzeitig neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung auf Kosten seiner Gesundheit erzielt hat.

Gegen Bescheide, mit welchem die Rentenversicherung infolge der vorgenommenen Anrechnung entweder die Rente kürzt oder aber bereits gezahlte Rente zurückgefordert, sollte deshalb Widerspruch und gegebenenfalls Klage erhoben werden.

Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gegen die Deutsche Rentenversicherung gern zur Verfügung.

 

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