17-03-2017
Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung endet nicht immer nach 78 Wochen
Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sieht mehrere Gründe dafür vor, dass Verletztengeld auch über die 78. Woche hinaus fortgezahlt werden muss. Unfallversicherungen bewilligen häufig gleichwohl das Verletztengeld nur bis zum Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Verletztengeldbescheide sollten deshalb sorgfältig dahingehend überprüft werden, ob nicht Anspruch über die 78. Woche hinaus besteht. Gegebenfalls ist ein Widerspruch oder - bei Fristversäumnis - Überprüfungsantrag erforderlich.